In einer Straßenbaustelle machte sich ein schlampig befestigtes Verkehrsschild selbstständig und fiel herab. Das Schild schlug auf einem Auto auf, dessen Fahrer den Schaden ersetzt haben wollte – und zwar von dem privaten Unternehmen, welches das Schild im Auftrag der Straßenbaubehörde nach deren genauem Plan aufgestellt hatte.
Der Fahrer erlitt vor Gericht eine Bruchlandung: Dem Bundesgerichtshof kam es gar nicht darauf an, ob das Schild schlampig befestigt wurde. Die Klage scheiterte nach Ansicht der höchsten deutschen Richter schon daran, dass diese gegen die „Falschen“ gerichtet sei.
Das private Unternehmen im konkreten Fall habe „ohne einen eigenen Entscheidungs- oder Ermessenspielraum“ gehandelt. Es sei also Beamter „im staatshaftungsrechtlichen Sinne“ und „Verwaltungshelfer“ gewesen. Verbocke dieses etwas, müsse das die Körperschaft – also die Straßenbaubehörde – ausbaden, in deren Dienst das Unternehmen tätig geworden sei.
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen III ZR 124/18
(tc)