Es gibt Ausnahmen, da greift die Recht-vor-Links-Regel nicht. In diesem Fall beim Überfahren eines abgesenkten Bordsteins. Der von rechts kommende Autofahrer überfuhr einen ebensolchen und kollidierte danach mit einem geradeaus fahrenden Fahrzeug.
Der Fahrer des geradeaus fahrenden Pkw klagte und verlangte von der Haftpflichtversicherung des Gegners unter anderem den Ersatz des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens. Die Versicherung des Beklagten verweigerte jedoch mit der Begründung, der Versicherte sei von rechts gekommen und habe daher Vorfahrt gehabt, die Zahlung.
Das Landgericht Lübeck sah das aber anders und hielt den Beklagten für voll schuldig, obwohl er von rechts kam. Der Fahrer des von rechts kommenden Pkw habe gegen § 10 StVO verstoßen. Dieser besagt, dass man sich so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, wenn man aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone, aus einem verkehrsberuhigten Bereich oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will.
(LG Lübeck, Urteil vom 26.01.2024, Az. 17 O 158/22)
Mehr Details zum konkreten Fall finden Sie auf der Webseite des Landgerichts Lübeck.