Das Portal anwaltsregister.de berichtet über einen Fall, in dem die Klägerin einen 55.000 Euro teuren Sportwagen kaufte und nach eigenen Aussagen nicht wusste, dass es sich hierbei um ein Ausstellungsfahrzeug aus einer anderen Niederlassung des Automobilherstellers handelte. In der Folge reklamierte die Kundin zahlreiche Mängel. So war die Batterie nach bereits einem Monat defekt, zudem bemerkte sie zahlreiche Kratzer, kleine Dellen und auch Gebrauchsspuren an der Einstiegsleiste. Ihrer Ansicht nach war das Fahrzeug also gebraucht und nicht neu. Der Automobilhersteller argumentierte, dass es sich sehr wohl um ein Neufahrzeug handle, da der Wagen nie zugelassen war und nicht bewegt wurde. Das Gericht folgte der Sichtweise der Klägerin und sprach ihr eine Minderung des Kaufpreises von 1000 Euro zu. In der Begründung des rechtskräftigen Urteils heißt es unter anderem, dass das ständige Öffnen und Schließen von Türen und Kofferraum ebenso eine Nutzung darstellen wie das Probesitzen und das Verstellen des Sitzes. Daher ist das Auto nicht ungenutzt und somit auch kein Neufahrzeug.
Amtsgericht München
Aktenzeichen 271 C 8389/21