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„Einzelraser“-Vorschrift verfassungsgemäß

04.03.2022 09:11 Uhr | Lesezeit: 2 min
Tötet ein Raser jemanden bei einem illegalen Autorennen, drohen im bis zu zehn Jahre Haft
© Foto: dpa

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Paragraf 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Demnach machen sich Autofahrer, die ohne „Renngegner“ rasen, weiterhin strafbar.

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Das Bundesverfassungsgericht musste entscheiden, da es Zweifel gab, ob die Norm ausreichend bestimmt ist ob also im Gesetzestest klar zu erkennen ist, was eigentlich verboten ist. Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen, das in einem Fall Schwierigkeiten hatte, wie die Tatbestandsvoraussetzung „höchstmögliche Geschwindigkeit“ zu bestimmen ist, rief deshalb Karlsruhe an.

Dort winkte man die Sache durch. Der Begriff „höchstmögliche Geschwindigkeit“ sei durchaus neu im Gesetz, aber man könne diesen anhand von Gesetzesmaterialien auslegen. Dort würden Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnisse genannt, an denen man sich orientieren könne.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts kann das Amtsgericht weiter verhandeln. Dem Angeklagten drohen bis zu zwei Jahren Haft oder Geldstrafe. Kommt bei einem Rennen jemand zu Tode, ist auch eine Gefängnisstrafe von bis zu zehn Jahren möglich.

Bundesverfassungsgericht Karlsruhe

Aktenzeichen 2 BvL 1/20

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