Ein Mann hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 Stundenkilometer überschritten und wurde geblitzt. Das Amtsgericht Hersbruck verurteilte den Raser deshalb zu einer Geldbuße und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot.
Dies wollte der Mann so nicht auf sich sitzen lassen. Er forderte unter anderem die „Lebensakte“ des verwendeten Messgeräts, den Eichschein und die sogenannten Rohmessdaten einsehen zu dürfen, die nicht in der Bußgeldakte hinterlegt waren. Diese Forderung hatten sowohl das Amtsgericht als auch später das Oberlandesgerichts Bamberg verwehrt. Deswegen wandte sich der Fahrer sich an das Bundesverfassungsgericht.
Behörden müssen Informationen offenlegen
Die Karlsruher Richter nahmen sich der Sache an und entschieden folgendermaßen: Sie legten fest, dass Bußgeldverfahren wegen massenhafter Verkehrsverstöße vereinfacht sein müssen und nicht jedes Mal „anlasslos die technische Richtigkeit einer Messung jeweils neu überprüft werden muss“.
Aus dem Recht auf ein faires Verfahren, das in den Artikeln 2 und 20 des Grundgesetzes festgeschrieben ist, ergebe sich aber, dass Betroffene Informationen der Bußgeldbehörde, die nicht Teil der Akte sind, überprüfen dürfen. Finden sie konkrete Anhaltspunkte auf ein fehlerhaftes Messergebnis, müssten die Gerichte entscheiden, ob dennoch ein Verstoß vorliege. Werde hingegen nur behauptet, dass die Messung fehlerhaft ist, begründe dies für das Gericht keine Pflicht zur Aufklärung, stellten die Richter klar.
Das Bundesverfassungsgericht hob mit seinem Beschluss die bisherigen Entscheidungen auf und verwies den Fall zurück an das Amtsgericht Hersbruck.
Bundesverfassungsgericht Karlsruhe
Aktenzeichen 2 BvR 1616/18