Der Verwalter eines Parkhauses muss laut Landgericht Saarbücken für „offensichtliche bauliche Mängel“ einstehen und diese beseitigen, damit niemand geschädigt wird, der das Parkhaus benutzt. Aber für welche nicht?
Er sei nicht verpflichtet, das Parkhaus „immer wieder neu an geänderte baurechtliche Vorschriften anzupassen“. Das bedeutet nach Ansicht der Richter: Er müsse beispielsweise nicht die Zufahrt zu seinem Parkhaus verbreitern, weil eine neue Bauverordnung dies vorschreibe.
Landgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 13 S 73/16
(tra)