Zwei Autofahrer standen an einer Ampel hintereinander auf dem Fahrstreifen für die Linksabbieger. Nach dem Einbiegen wurden dann aus einem Linksabbiegerstreifen zwei. Beide Autos fuhren bei Grün los. Der Hintermann hatte es eilig und wollte rechts am ersten Auto vorbeifahren und den rechten der beiden Fahrstreifen ansteuern. Der Vordermann zog ebenfalls nach rechts – es krachte.
Der Hintermann wollte seinen Schaden ersetzt haben, schließlich sei der andere auf „seinen“ Fahrstreifen rübergezogen, argumentierte er vor Gericht. Die Versicherung des Vordermanns sah das anders: Einen Fahrstreifenwechsel habe es gar nicht gegeben, ihr Versicherter habe seinen Fahrstreifen wählen dürfen.
Das Gericht war aufseiten der Versicherung des Vordermanns: Wer abbiege, dürfe wählen, welchen der weiterführenden Fahrstreifen er nutzen wolle. Ein ungeduldiger Hintermann wie im Fall ändere daran nichts, auch wenn er schon auf einem Fahrsstreifen sei. Dieses Wahlrecht, machte das Gericht klar, ende, wenn sich der Vordermann klar entschieden habe. Das komme „frühestens 15 bis 20 Meter nach Beginn der Fahrstreifenmarkierung“ in Betracht.
Aus dem Schadenersatz des Hintermanns wurde nichts – im Gegenteil: Das Gericht sah in ihm den Alleinschuldigen am Unfall.
Kammergericht Berlin
Aktenzeichen 22 U 18/19
(tc)