Ein Fahrer parkte sein Auto mit Verbrennungsmotor auf einem Sonderparkplatz mit E-Ladesäule. Gleich daneben gab es noch einen freien E-Parkplatz. Sein Auto wurde nach einer Viertelstunde abgeschleppt. Er wehrte sich dagegen, die Abschleppkosten zu übernehmen, da die Maßnahme unverhältnismäßig gewesen sei. Ein Strafzettel hätte seiner Ansicht nach gereicht.
Vor Gericht erlitt er eine Niederlage. Für die Richter war das Abschleppen gerechtfertigt. Auf derartigen Parkflächen solle E-Mobilität gefördert werden, hieß es in der Entscheidung. Durch ihn sei deren Funktion als E-Auto-Parkplatz beeinträchtigt worden. Außerdem habe er andere behindert, was schnelles Abschleppen rechtfertige.
Keine Rolle spielte der zweite, freie Sonderparkplatz: Es sei nie abzusehen, wieviel Andrang an den E-Parkplätzen herrsche. Auch die kurze Wartezeit von 15 Minuten spreche einem Abschleppen nicht entgegen: Werde länger gewartet, etwa 30 Minuten, könne Parkraum nicht mehr wirksam überwacht werden. Außerden würde dann eine „negative Vorbildwirkung“ befürchtet.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Aktenzeichen 17 K 4015/18
(tc)