Im Fall kollidierte ein wendendes Feuerwehrfahrzeug, das mit Martinshorn und Blaulicht unterwegs war, mit einem Pkw, der an einer roten Ampel direkt hinter einem anderen Fahrzeug stand. Der Kläger wollte den Schaden, der an seinem Auto durch das Wendemanöver entstanden war, ersetzt bekommen.
Das Landgericht Köln gewährte den Schadenersatz. Grundsätzlich müsse einem Einsatzfahrzeug, das mit Martinshorn und Blaulicht unterwegs sei, Platz gemacht werden, stellte das Gericht zunächst fest. Im Fall habe der Pkw-Fahrer aber nicht ausweichen können, da kein Platz gewesen sei. Deswegen sei die Feuerwehr alleine schuld. Der Fahrer des Einsatzwagens hätte besser aufpassen müssen, hieß es im Urteil.
Landgericht Köln
Aktenzeichen 5 O 58/18