Ein Pkw-Fahrer parkte sein Auto auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums. Dort stand auf Hinweisschildern, dass eine gut lesbare Parkscheibe drapiert sein müsse, sollte die Höchstparkdauer von einer Stunde überschritten werden. Da keine Parkscheibe ausgelegt worden sei, so die Begründung des Parkplatzeigentümers, bekam er ein erhöhtes Parkentgelt von 15 Euro aufgebrummt. Stimmt nicht, sagte der Pkw-Fahrer, er habe die Parkscheibe „gut sichtbar“ im Kofferraum seines Pkw deponiert. Es kam zum gerichtlichen Streit.
Das Gericht war aufseiten des Parkplatzeigentümers. Die Parkscheibe sei nicht den Vorschriften gemäß ausgelegt worden, hieß es in der Urteilsbegründung. Nach Paragraf 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO muss eine von außen „gut lesbare“ Parkscheibe (siehe Bild 318 der Anlage 3, Abschnitt 3 Nr. 11 zu § 42 Abs. 2 StVO) hinter der Windschutzscheibe, auf der Hutablage oder an der Seitenscheibe angebracht sein. Eine Parkscheibe im Kofferraum bringe da nichts – selbst wenn man diese von der Heckscheibe sehen könne.
Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel
Aktenzeichen 31 C 200/19