Soll zwischen dem Kauf und der Übergabe eines Gebrauchtwagens vereinbarungsgemäß noch eine Hauptuntersuchung stattfinden, so hat der Verkäufer diese Leistung auch zu erbringen. Wird die TÜV-Plakette dann aber zu Unrecht erteilt, muss der Händler dafür nur geradestehen, wenn die zugesagte Untersuchung in seiner eigenen Werkstatt erfolgt ist. Ansonsten trägt er nicht das Risiko, dass das Fahrzeug tatsächlich in vollem Umfang verkehrssicher ist.
Im verhandelten Fall, auf den die Deutsche Anwaltsauskunft hinweist, ging es um ein zehn Jahre altes Auto mit einer Laufleistung von bereits 126.000 Kilometern. Die neue Besitzerin forderte den vollen Kaufpreis zurück, weil der Händler eine von ihm gegebene Eigenschaftszusicherung nicht eingehalten habe. Schon kurz nach Übergabe des Gebrauchtwagens traten erhebliche Mängel auf, die nach Aussage des Gerichtsgutachters tatsächlich keine reinen Verschleißerscheinungen darstellen. Die unmittelbar vorangegangene Hauptuntersuchung müsse - gelinde gesagt - unsachgemäß ausgeführt worden sein.
"Doch bei einem so alten Fahrzeug mit einer derartigen Laufleistung ist nach Auffassung des Gerichts von vorneherein mit einem erheblichen alters- und verschleißbedingten Zustand zu rechnen", sagt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer von der Deutschen Anwaltsauskunft. Ein Händler, der nicht über eine eigene Werkstatt verfügt, könne nun mal nicht für eine fälschlicherweise erteilte Prüf-Plakette verantwortlich gemacht werden. Er sei seiner Verpflichtung bereits voll nachgekommen, indem er die zugesagte Hauptuntersuchung durchführen ließ.
(bub, 12.11.07)
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Aktenzeichen 11 U 177/06