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Haftung für offene Kanalschächte

10.12.2012 17:00 Uhr
Haftung für offene Kanalschächte
Gemeinden sind grundsätzlich für von Wasser hochgedrückte Kanaldeckel schadenersatzpflichtig
© Foto: Kirsten Neumann - dapd

Werden bei Ereignissen wie Starkregen die Kanaldeckel durch den Wasserdruck angehoben, müssen Städte und Gemeinden grundsätzlich für ihre Gullys nach dem Haftpflichtgesetz Schadenersatz leisten.

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Werden bei Ereignissen wie Starkregen die Kanaldeckel durch den Wasserdruck angehoben, müssen Städte und Gemeinden grundsätzlich für ihre Gullys nach dem Haftpflichtgesetz Schadenersatz leisten.

Ein Autofahrer klagte wegen eines nahezu offenen Kanalschachtes. Höhere Gewalt sah das Landgericht Coburg nicht, da die Deckel, wie eine Zeugin berichtete, bei Starkregen häufiger angehoben werden. Zum Zeitpunkt des Unfalls war weder sprudelndes Wasser noch ein Gullydeckel zu sehen. Da der Kläger außerdem mit Schrittgeschwindigkeit fuhr, musste er sich kein Mitverschulden anrechnen lassen.

Die Klage war jedoch nur teilweise erfolgreich, da der Fahrer den von ihm behaupteten Schaden in Höhe von 3.000 Euro nur in geringem Umfang nachweisen konnte. Das Auto war zum Zeitpunkt der Verhandlung bereits verkauft. Der Gutachter konnte aus den ihm vorliegenden Unterlagen lediglich einen Schaden von rund 400 Euro netto bestätigen. Zusammen mit der allgemeinen Unkostenpauschale ergab sich für den Kläger ein Erfolg von etwa 450 Euro. Folglich hatte er 90 Prozent der Prozesskosten zu tragen.

(cm)

Landgericht Coburg

Aktenzeichen 23 O 119/11

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