Wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß Paragraph 315 d. Abs. 1 Nr. 3 StGB wurde ein Mann vom Amtsgericht Zeven verurteilt. Der Angeklagte legte gegen das Urteil Revision ein. Seiner Ansicht nach fehle es an dem Merkmal des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit im Sinne der Vorschrift. Er habe nicht die Motorkraft seines Fahrzeugs ausreizen, sondern vor der Polizei fliehen wollen.
Das Oberlandesgericht Celle bestätigte das Urteil. Grund: Das Merkmal der höchstmöglichen Geschwindigkeit meine nicht die technische Höchstgeschwindigkeit des geführten Fahrzeugs, sondern die in der konkreten Verkehrssituation erzielbare Höchstgeschwindigkeit. Es genüge, dass es dem Täter darauf ankommt, in der Situation die durch sein Fahrzeug bedingte oder nach seinen Fähigkeiten und nach den Wetter-, Verkehrs- oder Sichtverhältnissen maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Auch der Wille, vor der Polizei zu fliehen, schließe diese Absicht nicht aus. Das Abstellen auf die absolute Höchstgeschwindigkeit würde nach Ansicht des OLG dazu führen, dass der Straftatbestand ins Leere läuft. Die absolute Höchstgeschwindigkeit, insbesondere bei hochmotorisierten Pkw, sei in vielen Verkehrssituationen nicht erreichbar und deren Fahrer dadurch unangemessen begünstigt.
Oberlandesgericht Celle
Aktenzeichen 3 Ss 25/21