Gemäß Paragraf 39 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) ist innerhalb geschlossener Ortschaften abseits der Vorfahrtsstraßen mit Tempo-30-Zonen zu rechnen. Der Verkehrsteilnehmer muss sich daher genau vergewissern, ob er sich in einer solchen Zone befindet.
Ob ein Verkehrsteilnehmer das konkrete Verkehrszeichen tatsächlich gesehen hat, ist nicht entscheidend. Es kommt auf die Sichtbarkeit für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer an, der das Verkehrszeichen passiert. War das Schild unter normalen Umständen sichtbar? Wenn ja, gilt Tempo 30.
(ADAC/tc)
Verwaltungsgerichtshof München
Aktenzeichen 11 B 13/2154