Wer als Händler in einer Internetanzeige die Laufleistung eines Kraftfahrzeugs ohne einschränkenden Zusatz angibt – im vorliegenden Fall „137.800 km“ – muss sich daran festhalten lassen. Das gilt auch dann, wenn diese Zahl im späteren Kaufvertrag nicht mehr auftaucht und das Fahrzeug tatsächlich weitaus mehr Kilometer gefahren ist. Der Kfz-Käufer kann vom Vertrag zurücktreten und den geleisteten Kaufpreis zurückfordern, weil die ursprüngliche Kilometerangabe zum Vertragsinhalt geworden war und die Eigenschaftszusicherung tatsächlich aber nicht vorliegt.
(jlp)
Oberlandesgericht Düsseldorf
Aktenzeichen I-3 W 228/12