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Kleingedrucktes im Handyvertrag

20.03.2014 14:15 Uhr
Im Kleingedruckten verbergen sich oft unzulässige Klauseln
© Foto: apops_Fotolia

Wer einen Handyvertrag abschließt, sollte vorher die Allgemeinen Geschäftsbedingungen lesen.

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Wer einen Vertrag unterschreibt, ohne die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu kennen, stellt im Nachhinein oft fest, dass er ihn bei entsprechender Kenntnis so gar nicht abgeschlossen hätte. Denn viele Handynutzer machen sich nicht die Mühe, das Kleingedruckte im Mobilfunkvertrag zu lesen. 

Was Viele jedoch nicht wissen ist, dass sich AGB vor Gericht häufig als unwirksam erweisen. Hierauf verweist die Roland Rechtsschutz-Versicherung. Beispielsweise dürfen Anbieter keine Pfandgebühr für die Freischaltung der SIM-Karte verlangen. Auch das noch vorhandene Guthaben auf Prepaid-Karten darf bei Vertragsende nicht einfach verfallen.

Unzulässig ist es außerdem, wenn Beschwerden gegen die Handyrechnung innerhalb eines Monats vorgebracht werden müssen und der Anschluss bei unbezahlten Forderungen ohne Vorwarnung gesperrt wird. Dies ist nämlich nur bei einem Rückstand von mindestens 75 Euro und nach Ankündigung möglich.

Mobilfunkanbieter müssen Handynutzer, die im Internet surfen wollen, darauf hinweisen, dass ohne eine Flatrate hohe Kosten entstehen können. Fehlt der Hinweis, kann der Tarif unwirksam sein. Es kann jedoch schwierig werden, einen Verstoß des Anbieters gegen seine Beratungspflicht zu beweisen. Aber auch wer eine Flatrate hat, kann meist nicht grenzenlos im Netz surfen. Denn mache Anbieter behalten sich vor, die Surfgeschwindigkeit nach einem bestimmten verbrauchten Datenvolumen zu senken.

Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten sich Handynutzer die AGB vor Abschluss eines Vertrags gründlich durchlesen. Liegt dieser nicht dem Handyvertrag bei, kann der Handybesitzer die AGB auf der Internetseite des Anbieters einsehen.

(tf)

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