Wer auf einem ländlichen Nebenweg mit Schlaglöchern sein Auto beschädigt, kann von der Gemeinde keinen Schadensersatz verlangen, wenn er zu schnell gefahren ist. Das geht aus einem Urteil hervor, auf das der Deutsche Anwaltverein hinweist.
Die Klägerin und ihr Sohn wohnen in einem kleinen Weiler, der über eine schmale Ortsverbindungsstraße erschlossen ist. Der Sohn fuhr bei Dunkelheit und Regen in eines der zahlreichen Schlaglöcher und beschädigte dabei eine Felge. Den Schaden von rund 600 Euro wollte die Klägerin von der zuständigen Gemeinde ersetzt bekommen. Sie gab an, ihr Sohn sei nur Schrittgeschwindigkeit gefahren.
Damit hatte sie vor Gericht keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts müsse auf solchen Straßen mit untergeordneter Bedeutung mit Schlaglöchern gerechnet werden. Die Geschwindigkeit sei entsprechend anzupassen. Laut einem Gutachten musste der Sohn mit mindestens 30 km/h in das mit Wasser gefüllte Schlagloch gefahren sein, um den Schaden an der Felge zu verursachen. Aufgrund seiner Ortskenntnis hätte der Sohn dies wissen müssen. Er sei zu schnell gefahren. Der Schaden blieb daher an der Klägerin hängen.
(bub, 15.1.09)
Landgericht Coburg
Aktenzeichen 13 O 17/08
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