Führen Mitarbeiter der Straßenmeisterei Mäharbeiten mit Handmotorsensen auf einem zur Bundesstraße gehörenden seitlichen Grünstreifen aus, so müssen sie eine Beschädigung vorbeifahrender Fahrzeuge durch hochgeschleuderte Steine möglichst weitgehend vermeiden.
Daher liegt eine Pflichtverletzung vor, wenn zum Schutz der Vorbeifahrenden keine Schutzplanken oder Schutzplanen errichtet worden sind. Zudem wird die Verkehrssicherungspflicht verletzt, wenn für die Arbeiten keine verkehrsärmere Zeit gewählt wurde, sodass während der Vorbeifahrt von Verkehrsteilnehmern eine Unterbrechung der Mäharbeiten möglich gewesen wäre. Aus dieser Pflichtverletzung folgt, dass der Straßeneigentümer dem geschädigten Pkw-Fahrzeughalter zum Schadenersatz verpflichtet ist.
(jlp)
Oberlandesgericht Brandenburg
Aktenzeichen 2 U 56/11