Die Polizei fuhr in der Nacht einem Fahrzeug auf der Autobahn hinterher. Dieses überschritt die erlaubte Geschwindigkeit. Die Beamten folgten dabei dem Temposünder mit einem Abstand von 150 Metern – und das auf einer Distanz von eineinhalb Kilometern.
Es kam zum Streit über diese sogenannte Nachfahrmessung. Der Betroffene wehrte sich gegen das erstinstanzliche Urteil, das ihm eine Geldbuße einbrachte. Er argumentierte, dass es der Polizei unmöglich gewesen sei, zu seinem Fahrzeug in der Dunkelheit einen gleichbleibenden Abstand einzuhalten. Dieser sei aber bei so einer Messung elementar.
Dieser sei sehr wohl eingehalten worden, hielt die Polizei dagegen. Durch das Anleuchten der Leitpfosten und –linien mit den Scheinwerfern sei gleichbleibender Abstand möglich gewesen.
Das Oberlandesgericht Oldenburg sah die Sache so wie der Betroffene. Bei 150 Metern Abstand könne niemand genau sagen, ob der Abstand immer eingehalten wurde. Denn das Abblendlicht des Polizeiautos reiche so weit nicht. Eine andere Bewertung wäre eventuell in Betracht gekommen, wenn das erstinstanzliche Gericht weitere Feststellungen zum gleichbleibenden Abstand getroffen hätte – und diese die Aussage der Polizei unterstrichen hätte.
Oberlandesgericht Oldenburg
Aktenzeichen 2 Ss (OWI) 70/19
(tc)