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Notwegerecht greift nicht uneingeschränkt

15.10.2021 09:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
Die Grundstückseigentümer klagten vor dem Bundesgerichtshof
© Foto: Daniel Kalker/dpa/picture alliance

Wenn ein Grundstück keine direkte Zufahrt hat, kann man sich meist auf das Notwegerecht berufen, um trotzdem mit dem Auto bis vor die eigene Haustür fahren zu dürfen. Laut Bundesgerichtshof gilt das aber nicht in jedem Fall.

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Eigentümer können sich nicht generell auf den Grundsatz verlassen, dass ihr Grundstück mit dem Pkw erreichbar sein muss. In folgendem Fall entschied das Gericht nämlich anders: Ein Haus, das in einem Wochenendhausgebiet lag, wurde von den Eigentümern dauerhaft bewohnt. Von der Straße durch die Siedlung führten mit Pollern abgesperrte Wege zu den einzelnen Grundstücken.

Um auch mit dem Auto ihr Grundstück befahren zu können, nutzten die Hausbesitzer einen breiteren Sandweg, der über ein benachbartes Grundstück führte. Der neue Eigentümer des Nachbargrundstücks verlangte dafür eine Nutzungsgebühr. Weil sich die Parteien nicht einigen konnten, landete die Sache vor Gericht.

Grundstück sollte nicht mit dem Auto erreichbar sein

Die Richter befanden, die Hausbesitzer haben keinen Anspruch darauf, das Nachbargrundstück als Zufahrt zu benutzen. Im Grundbuch sei kein Wegerecht hinterlegt. Und für ein Notwegerecht fehle die Grundlage, denn das Grundstück sei durchaus erreichbar – über einen Fußweg. Die ganze Siedlung sei als Wochenendhausgebiet mit hohem Erholungswert geplant worden. Das Konzept sehe also ganz bewusst vor, dass der Autoverkehr nicht bis unmittelbar vor die Haustüren reicht.

Bundesgerichtshof

Aktenzeichen V ZR 268/19

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