Das war passiert: Bei einem Unfall erlitt das Fahrzeug eines Autohalters einen Totalschaden. Der Mann verlangte von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers 62,60 Euro als Schadenersatz für das Benzin, das sich noch im Tank des Fahrzeugs befand.
Das Auto hatte er bereits zum Restwert verkauft, dabei allerdings nicht den Wert des verbliebenen Benzins realisieren können. Der Händler habe den restlichen Treibstoff nicht abpumpen wollen, weil die Kosten für die Pump-Aktion bereits den Wert für das Benzin überschritten hätte.
Keine ersatzfähige Einbuße
Die Sache landete vor Gericht. Doch auch hier hatte der Autohalter keinen Erfolg. Obwohl dem Kläger der übrige Kraftstoff im Unfallauto gehöre, stelle er keine „ersatzfähige Einbuße“ dar. Wenn der Geschädigte dem Käufer des Unfallwagens das Benzin nicht ohne Bezahlung überlassen wolle, müsse er sich selbst um das Abpumpen kümmern. Die Versicherung des Unfallgegners sei jedenfalls nicht verpflichtet, für den Verlust aufzukommen.
Amtsgericht Bad Kissingen
Aktenzeichen 72 C 383/20