In dem Verfahren hatte ein Fahrschulunternehmer aus dem Landkreis Gifhorn beantragt, den Paragrafen 14 a Corona-VO vorläufig außer Vollzug zu setzen. Durch diesen war bis dato der Präsenzunterricht im Bereich der außerschulischen Bildung, zu dem laut Aussagen des Landes Niedersachsens auch Fahrschulen gerechnet wurden, verboten.
In seinem Beschluss verwarf der Senat den Antrag als unzulässig, da das Gericht der Ansicht war, dass die Durchführung des praktischen Fahrunterrichts derzeit überhaupt nicht durch den Paragrafen 14 a Satz 1 Corona-VO verboten sei. Deshalb könne der Antragsteller auch nicht geltend machen, durch diese Verordnungsbestimmung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Auch „gewöhnlicher“ praktischer Fahrschulunterricht erlaubt
In seiner Beschlussbegründung führte der Senat aber weiterhin aus, dass Fahrprüfungen und die Fahrausbildungsberatung bereits aufgrund der ausdrücklichen Ausnahme in Paragraf 14 a Satz 2 Corona-VO zulässig seien. Dort sei festgehalten, dass praktischer Fahrunterricht, der zu Zwecken einer beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung durchgeführt werde, ebenfalls derzeit nicht verboten sei.
Aber auch der „gewöhnliche“ praktische Fahrunterricht sei weiterhin erlaubt, erklärt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem gestrigen Beschluss. Denn in der ursprünglichen Verordnungsbegründung sei schon betont worden, dass der sogenannte aufsuchende Unterricht, zu dem nach einhelliger Auffassung und Verwaltungspraxis der praktische Fahrunterricht gehöre, nicht von dem Verbot des Präsenzunterrichts betroffen sei.
Angesichts der Tatsache, dass das Land Niedersachsen suggeriert habe, dass der praktische Fahrunterricht seit dem 25. Januar 2021 durch Landesverordnung verboten sei, hat der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zudem beschlossen, dass das Land Niedersachsen als Antragsgegner – trotz des Unterliegens des Fahrschulunternehmers – die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Der Beschluss könne nicht mehr angefochten werden.
Axel Neumann