Wer Inhaber eines „Parkscheins für Behinderte“ ist, kann damit in der Regel auch dort kostenlos parken, wo die mobileren Mitbürger per Parkuhr zur Kasse gebeten werden. Wer einen solchen Parkschein unberechtigerweise nutzt, riskiert nicht nur die übliche Ordnungsstrafe wegen Falschparkens, sondern muss mit einer wesentlich teureren gerichtlichen Strafe wegen Täuschung im Rechtsverkehr rechnen. Das geht aus einem Gerichtsurteil hervor, auf das die Deutsche Anwaltshotline hinweist.
Die Fahrerin eines BMW stellte ihr Fahrzeug in einer Nürnberger Parkzone ab, bezahlte aber keine Parkgebühr, sondern legte den mit deren Lichtbild ausgestatteten Behinderten-Ausweis ihrer Mutter hinter die Windschutzscheibe des Wagens. Pech für die auf Sparsamkeit bedachte Frau, dass der kontrollierende Polizeibeamte gerade in dem Augenblick auftauchte, als sie das Auto aufsperrte und wegfahren wollte. Nicht sie sei die alte Dame da auf dem Foto, antwortete die Frau etwas pikiert auf die Frage nach der Fahrerin des Wagens, das sei der Ausweis ihrer Mutter, für die sie Besorgungen zu erledigen habe. „Und ich kann doch wohl den Sonder-Parkschein benutzen, wenn ich für meine behinderte Mutter unterwegs bin?“ erklärte die Frau dem verdutzten Beamten.
Ein teurer Fall von „Denkste“: Das Nürnberger Landgericht sah es nach der Aussage des Polizeibeamten als erweisen an, dass die Frau mit dem ihr nicht zustehenden Behindertenausweis die Kontrolleure täuschen wollte. Damit ging es nicht mehr lediglich um eine Ordnungswidrigkeit, sondern schon um eine Straftat. Die Richter verdonnerten die Frau zu einer saftigen Geldstrafe von 30 Tagessätzen.
(bub, 25.08.05)
Landgericht Nürnberg
Aktenzeichen 4 Ns 702 Js 62068/2004