Ist ein Lkw-Fahrer gegenüber der Kasko-Versicherung für einen Unfall haftbar zu machen? Darüber hatte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden zu entscheiden (Urteil vom 21. August 2023, Aktenzeichen 4 U 476/23). In dem Fall kam ein angestellter Lkw-Fahrer mit seinem Fahrzeug von der Straße ab und fuhr gegen zwei Bäume. Er meldete sich nach dem Unfall bei seinem Chef, gab am Tag darauf den Schaden auch bei der Polizei zu Protokoll.
Die Versicherung des Transportunternehmer, bei dem der Fahrer arbeitet, regulierte den Schaden zwar, wollte den an den Versicherungsnehmer ausgezahlten Betrag aber rückwirkend vom Fahrer ersetzt bekommen. Begründung: Der Fahrer hätte den Schaden ihrer Ansicht nach direkt anzeigen müssen und sich vollständig erklären müssen. Da er dies nicht getan habe, habe er seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt.
Die Richter sahen dies anders. Ihr Urteil: Eine Versicherung kann bei leicht fahrlässigen Unfällen eines kaskoversicherten Lkw nicht den angestellten Fahrer belangen. Über die Entscheidung berichtete die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Nach Ansicht des Gerichts konnte der Fahrer den Versicherungsvertrag gar nicht verletzt haben. Er sei gegenüber dem Versicherer zu keinen Angaben verpflichtet gewesen. Anders als bei einer Pkw-Haftpflichtversicherung sei nicht der Fahrer des Lkw der Vertragspartner und daher wie ein beliebiger Dritter zu behandeln. Die Richter führten weiterhin an, dass der Fahrer auch keine Pflichten gegenüber seinem Arbeitgeber verletzt habe. Er habe zwar den Unfall leicht fahrlässig verursacht. Aber bei solchem Verhalten bestehe im Arbeitsverhältnis kein Anspruch auf Schadensersatz.