Ein Radfahrer muss allein für einen Unfall haften, wenn er diesen auch allein verschuldet hat – beispielsweise, indem er einem Pkw die Vorfahrt nimmt. In solch einem Fall kommt die einfache Betriebsgefahr des Pkw nicht zum Tragen, sondern tritt hinter dem Verschulden des Radfahrers zurück.
In dem vorliegenden Fall übersah eine Radfahrerin an einer Kreuzung mit rechts-vor-links-Regelung einen Pkw und wurde von diesem erfasst. Die Pkw-Fahrerin klagte in Folge auf Zahlung von Schadensersatz, da an ihrem Auto bei der Kollision ein Sachschaden entstanden war. Das Landgericht Münster folgte der Klage der Pkw-Fahrerin und gab der Schadensersatzklage statt, woraufhin die Radfahrerin Berufung einlegte – ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht bestätigte das Urteil und nahm ebenfalls die Radfahrerin allein in Haftung. Grund hierfür ist das erhebliche Eigenverschulden der Radfahrerin.
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 7 U 44/17
(ts)