Ein Autofahrer musste dringend die Toilette aufsuchen – und fuhr deshalb 52 km/h zu schnell. Vor Gericht ging er gegen zwei Monate Fahrverbot und 280 Euro Bußgeld vor. Er habe nicht in die Hose machen wollen, deswegen sei er so schnell gefahren, verteidigte er sich. Sein Ziel sei die Toilette seiner Freundin gewesen.
Das erstinstanzliche Amtsgericht hob das Fahrverbot auf, beließ aber das Bußgeld. Die Staatsanwaltschaft aber fand, der Richter habe falsch entschieden, und ging in Revision.
Das Oberlandesgericht kassierte die Entscheidung des Amtsgerichts. Zu fehlerhaft sei dessen Annahme eines „rechtfertigenden Notstands“ des Autofahrers gewesen, hieß es in der Entscheidung. Hier gelte ein strenger Maßstab. Das Amtsgericht habe zum Beispiel nicht genau überprüft, ob der Autofahrer tatsächlich in einer dringenden Ausnahmesituation gewesen sei, sondern dessen Angaben einfach als gegeben hingenommen. Außerdem sei im Urteil nicht klar geworden, wann und wo dessen Fahrt begann und wie lange er schon unterwegs gewesen sei. Damit hätte vielleicht herausgefunden werden können, ob er schon eher auf die Toilette hätte gehen können - zumal der Autofahrer in der Innenstadt mit einer Vielzahl von Fast-Food-Restaurants und Tankstellen geblitzt worden sei.
Oberlandesgericht Brandenburg
Aktenzeichen (1 B) 53 Ss-OWi 41/19 (45/19)
(tc)