Auf einer Autobahn wechselte ein Pkw-Fahrer den Fahrstreifen. Es kam zur Kollision mit einem anderen Pkw. Dessen Fahrer sagte, der Vordermann habe nicht geblinkt – während dieser sich keiner Schuld bewusst war. Der Fahrstreifenwechsel sei längst abgeschlossen gewesen, führte er an. Und nachdem er dann langsamer geworden sei, habe er nach ein paar Sekunden den Aufprall bemerkt.
Das Gericht sah die alleinige Schuld beim Fahrstreifenwechsler, zumal sich in der Verhandlung herausstellte, dass dieser nicht geblinkt hat, und die Unfallspuren an den Fahrzeugen eher seitlich lagen. Der Hintermann verhielt sich zu jeder Zeit korrekt – eine Unaufmerksamkeit konnte ihm nicht nachgewiesen werden.
Der Fahrstreifenwechsler habe eben nicht aufgepasst, argumentierte das Gericht. Davon sei auszugehen, wenn es bei einem Wechsel „in unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Nähe“ zu einem Zusammenstoß komme. Der Hintermann habe nichts machen können.
Oberlandesgericht München
Aktenzeichen 10 U 3493/20