Der ADAC berichtet über ein Urteil des Amtsgerichts München. Dieses musste im Fall einer Schadenersatzklage einer Supermarktkundin entscheiden. Die Frau fuhr ihr Auto rückwärts in eine Parkbucht auf einem Supermarktparkplatz vor dem Gebäude der Beklagten. Der Parkplatz gehört zu dem Gelände, auf dem sich der Supermarkt befindet. Die Beklagte hat auf dem schmalen Rollkiesstreifen zwischen der Hauswand und der Parkbucht einen Begrenzungsstein drapiert, der ungefähr fünf Zentimeter in die Parkbucht hineinragt.
Trotz Rückfahrkamera und –sensoren konnte die Autofahrerin den scharfkantigen Stein wegen seiner Größe und Lage nicht sehen, wie sie selbst angab. Obwohl sie den Begrenzungsstein beim Parkvorgang nur leicht berührte, kam es zu einem kostenintensiven Schaden an der hinteren Stoßstange. Die Supermarktkundin verlangte daraufhin den Ersatz ihres Schadens vom Grundstücksbesitzer.
Beschädigung aufgrund des Fahrfehlers
Bei einem Ortstermin nahmen die Richter den Ort des Geschehens persönlich in Augenschein. Ein Vertreter der Beklagten erklärte, dass man nach vielen Beschädigungen der Hauswand durch parkende Fahrzeuge dies durch die Begrenzungssteine zu verhindern versuche. Das Gericht wies schließlich die Klage der Fahrerin ab. Die Beschädigung des Autos sei überwiegend auf ihren Fahrfehler zurückzuführen. Sie hätte die Parklücke vor dem Einparken genauer prüfen und dann nicht vollständig in die Parklücke hineinfahren sollen. Der Stein rage nämlich nur geringfügig in die Parkbucht hinein und sei wegen seiner Größe und der deutlich von der Hauswand zu unterscheidenden Farbe unproblematisch erkennbar.
Amtsgericht München
Aktenzeichen 155 C 5506/19
(sd)