Wird eine solche Erklärung, die bei der Unfallaufnahme abgegeben wird, in das polizeiliche Unfallaufnahmeprotokoll aufgenommen, wird angenommen, dass diese Aussage zunächst einmal richtig ist.
Allerdings wird dieses Schuldanerkenntnis nur als Indiz für die Schuld gewertet, das in die „Gesamtwürdigung der Unfallumstände“ einfließt. Damit ist es möglich, dass dieses Schuldeingeständnis gegenüber der Polizei durch andere Tatsachen widerlegt wird.
Kammergericht Berlin
Aktenzeichen 22 U 34/17
(tra)