Das war im Fall passiert: Der Fahrdienst für einen Mann mit Rollstuhl parkte auf einem „Behindertenparkplatz“. Er wurde kontrolliert, aber das Ordnungsamt fand keinen entsprechenden Parkausweis im Fahrzeug. Es wurde abgeschleppt.
Der Fahrer klagte dagegen, hatte aber keinen Erfolg. Das AG Schwerin verhängte ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro. Er habe, urteilte das Gericht, fahrlässig auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte geparkt und der entsprechende Parkausweis sei nicht „gut lesbar ausgelegt“ gewesen. Die Mittelkonsole als Ablageort - dort lag der Sonderparkausweis - reiche nicht.
Anlage 3 zu Paragraf 42 Abs. 2 StVO stelle klar, dass zum Beispiel ein derartiger Parkausweis nur gilt, wenn dieser „gut lesbar ausgelegt oder angebracht“ ist. Obwohl nicht eindeutig im Gesetz geregelt ist, was „gut lesbar“ bedeutet, stand für das Gericht fest, dass dies im vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall gewesen ist. Durch den Abstand zu den Fenstern sei der Ausweis nicht „gut lesbar“ gewesen. Außerdem dürfe es für Kontrolleure nicht nötig sein, das Auto danach abzusuchen.
Amtsgericht Schwerin
Aktenzeichen 35 OWi 83/23