Die Plattform kostenlose-urteile.de informiert über folgenden Fall: Ein Mann erhielt mit der Berechtigung, Sonderparkplätze für Schwerbehinderte zu nutzen, von der Stadt auch einen entsprechenden Parkausweis. Diesen befestigte er an der Windschutzscheibe seines Fahrzeugs. Rund ein Jahr nach Erhalt des Ausweises stellte der Mann sein Auto auf einem Schwerbehindertenparkplatz vor dem Bahnhof ab. Weil auf dem Ausweis kein Dienstsiegel mehr sichtbar war, ließ das Ordnungsamt den Pkw abschleppen und stellte dem Mann die Kosten von knapp 260 Euro in Rechnung.
Dagegen klagte der Ausweisinhaber. Er war der Ansicht, die Stadt habe ihm einen mangelhaften Ausweis ohne Stempel ausgestellt. Falls jemals ein Stempel auf dem Ausweis existiert habe, sei dieser viel zu schnell verblasst. Daher müsse auch die Stadt die Kosten tragen.
Das Gericht wies jedoch die Klage des Parkausweisbesitzers ab. Die Stadt konnte jedoch glaubhaft vermitteln, dass der Parkausweis zunächst ordnungsgemäß gestempelt war. Offenbar war das Siegel durch die Sonneneinstrahlung schnell ausgeblichen – das falle allerdings in den Verantwortungsbereich des Ausweisinhabers. Dieser hätte sich selbst darum kümmern müssen, den Berechtigungsschein zu erneuern – spätestens nach einem Hinweis des Ordnungsamts drei Monate vor dem Vorfall.
Landgericht Koblenz
Aktenzeichen 1 O 328/21