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Vom Unfallort entfernt: Versicherungsschutz erlischt

02.08.2022 12:04 Uhr | Lesezeit: 4 min
Vom Unfallort entfernt: Versicherungsschutz erlischt
Ob der Unfallfahrer tatsächlich alkoholisiert am Steuer saß, konnte im Nachhinein nicht mit Sicherheit festgestellt werden
© Foto: Crisserbug/Getty Images/iStock

Unabhängig von der Blutalkoholkonzentration des Verursachers gilt: Wer sich vom Unfallort entfernt, hat keinen Anspruch auf Zahlungen von der Versicherung. So lautet das Urteil des Braunschweiger Oberlandesgerichts.

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In dem Fall, über den das Portal onlineurteile.de berichtet, rammte ein junger Autofahrer am späten Abend mit geringer Geschwindigkeit eine Laterne. Anstatt am Unfallort zu warten, marschierte er zu Fuß zum nahegelegenen Haus seiner Eltern. Diese meldeten den Unfall bei der Polizei und warteten anschließend am Ort des Geschehens auf die Beamten zur Unfallaufnahme.

Rund eineinhalb Stunden nach dem Unfall entnahm die Polizei dem jungen Mann eine Blutprobe und stellte eine Blutalkoholkonzentration von 2,79 Promille fest. Der Unfallfahrer beteuerte, er sei bei der Kollision noch nüchtern gewesen. Erst nach dem Crash habe er aus Frust eine Flasche Wodka konsumiert.

Kein Geld von der Versicherung

Die Versicherung des Mannes fand diese Erklärung nicht plausibel und weigerte sich, die Kosten für die Reparatur zu übernehmen. Dagegen klagte der Unfallfahrer. Doch auch das Landgericht Braunschweig ging davon aus, dass der Autofahrer bereits bei der Kollision mit der Laterne betrunken war und wies die Zahlungsklage ab.

Aufklärung vereitelt

Die Berufung des jungen Mannes vor dem Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig war ebenfalls erfolglos. Schließlich spiele es gar keine Rolle, wann genau der Unfallfahrer wie viel getrunken habe, argumentierte das OLG. Den Versicherungsschutz verliere er schon alleine dadurch, dass er den Unfallort verlassen habe. Versicherungsnehmer seien verpflichtet, nach einem Unfall zu dessen Aufklärung beizutragen, damit die Versicherung die Chance habe, alle Umstände – zum Beispiel einen eventuellen Alkoholkonsum – zu prüfen. Dies habe der Mann durch das Verlassen des Unfallorts vereitelt.

Landgericht Braunschweig
Aktenzeichen 7 O 599/17

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