Auf diesen Fall weist der ADAC hin: Bei einer nächtlichen Fahrt mit dem Fahrrad stürzte ein Mann und zog sich dabei eine Platzwunde zu. Eine nachträglich entnommene Blutprobe stellte eine Blutalkoholkonzentration von 1,8 Promille fest. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde ordnete ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) an, nachdem der Radfahrer wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt verurteilt worden war. Dieser Aufforderung kam der Mann jedoch nicht nach. Folglich untersagte ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung das Führen von Fahrrädern auf öffentlichen Straßen.
Dagegen klagte der Radfahrer und beantragte Eilrechtsschutz. Er fand, die Behörde hätte zu milderen Mitteln greifen müssen. Als das Verwaltungsgericht Würzburg den Eilantrag abwies, legte der Radfahrer Beschwerde ein.
Doch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sah die Sache genauso wie das Verwaltungsgericht. Die Fahrerlaubnisbehörde dürfe annehmen, dass der Radfahrer ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen sei, solange er das angeordnete Gutachten nicht beibringe, argumentierten die Richter. Mithilfe des Gutachtens könne auch geklärt werden, ob Beschränkungen oder Auflagen ausreichen würden. Solange das Gutachten aber nicht vorliege, habe die Behörde nur die Möglichkeit, das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Einschränkung zu untersagen. Nach Ansicht des Gerichts könne nur so eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen und die Sicherheit des Straßenverkehrs aufrechterhalten werden.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen 11 CS 21.2988