Das Portal kostenloseurteile.de informiert über folgenden Fall: Im Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel kam es auf der Autobahn zu einer Kollision von zwei Fahrzeugen, für die der Spurwechsler maßgeblich verantwortlich war. Ein Sachverständiger kam zu dem Schluss, dass der Unfall allerdings vermeidbar gewesen wäre, wenn der Unfallgeschädigte die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h nicht um 70 km/h überschritten hätte.
Das Landgericht München I beschloss dennoch, dass der Spurwechsler allein für die Unfallfolgen hafte. Durch sein grobes Verschulden trete die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Geschädigten vollständig zurück. Gegen dieses Urteil legte der Unfallverursacher Berufung ein.
Mithaftung des Geschädigten
Das Münchner Oberlandesgericht kam in zweiter Instanz zu der Entscheidung, dem Geschädigten eine Mithaftung von 25 Prozent anzulasten. Zwar treffe denjenigen, der den Fahrstreifen wechselt, bei einem Verstoß gegen die Sorgfaltsanforderungen des Paragraf 7 StVO in der Regel die Alleinhaftung, da die Betriebsgefahr des anderen Autos hinter sein gewichtiges Verschulden zurücktrete.
Dennoch müsse man in diesem Fall die deutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit betriebsgefahrerhöhend berücksichtigen. Ein weiteres Argument für die Mithaftung sei die Tatsache, dass der Unfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre. Nach Ansicht des Gerichts vergrößere sich bei Geschwindigkeiten über 130 km/h in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, dass sich andere Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellen können und die Geschwindigkeit unterschätzen.
Oberlandesgericht München
Aktenzeichen 10 U 7382/21 e