Im konkreten Fall, über den die Plattform anwaltsregister.de berichtet, war ein Mann außerorts 41 km/h zu schnell unterwegs. Deshalb verhängt ein Gericht in erster Instanz ein einmonatiges Fahrverbot sowie ein Bußgeld von 320 Euro. Da der Mann für die Bundeswehr tätig war, wurde festgelegt, dass das Fahrverbot zwar alle Kraftfahrzeugklassen einschließt, Fahrzeuge der Bundeswehr aber explizit davon ausgenommen sind.
Nach einer Rechtsbeschwerde des Klägers musste sich das Oberlandesgericht Naumburg mit dem Sachverhalt befassen. Das war der Ansicht, dass die Ausnahme der Bundeswehr-Fahrzeuge fehlerhaft sei. Zwar seien Ausnahmen bei einem Fahrverbot durchaus möglich, allerdings nur für alle Fahrzeuge einer bestimmten Fahrerlaubnisklasse oder einer bestimmten Art. Beispielsweise könne man einem Berufskraftfahrer trotz Fahrverbot weiterhin erlauben, Lkw zu fahren. Nicht zulässig seien hingegen Ausnahmen nach Fabrikat, einzelnem Fahrzeug, Halter, Benutzungsort oder Benutzungsart – und damit auch eine Ausnahmeregelung für alle Bundeswehr-Fahrzeuge. Dementsprechend hob das Oberlandesgericht das Bußgeld sowie das Fahrverbot auf. Der Fall liegt nun wieder beim Amtsgericht.
Oberlandesgericht Naumburg
Aktenzeichen 1 Ws 219/21