Nachdem ein Kennzeichen verloren gegangen war, brachte der Halter des Fahrzeugs ein neues vorderes Kennzeichen nach der Zulassung an, hatte allerdings hinten noch das alte Kennzeichen am Fahrzeug.
Dieses war zwar nicht mehr zugelassen, aber noch nicht entstempelt. Kennzeichen sind grundsätzlich als Urkunden zu werten. In einem solchen Fall liegt zwar keine Urkundenfälschung vor. Es handelt sich jedoch möglicherweise um ein strafbares Verhalten nach dem Straßenverkehrsgesetz. Auf diese Frage ist das Gericht nicht weiter eingegangen.
(tra)
Landgericht Verden
Aktenzeichen 1 Qs 36/12