Ruhig bleiben kann, wer im Schadensfall vom Betreiber oder seinen Mitarbeitern auf einen entsprechenden Aushang am Eingang zur Waschstraße oder im Kassenbereich hingewiesen wird. Denn ein Haftungsausschluss, der vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Betreibers mit umfasst, ist nach dem Gesetz insgesamt unwirksam. Aber auch auf einen Haftungsausschluss für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit eingetreten sind, kann sich der Betreiber laut Bundesgerichtshof nicht berufen.
Auch wenn sich eine solche Klausel nur auf besonders gefährdete Außenteile wie Spiegel, Scheibenwischer bezieht, spiele dies keine Rolle, meinte der BGH in einem konkreten Fall und befand die entsprechende Klausel für unwirksam. Denn der Kunde darf laut ARAG-Experten berechtigterweise darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug unbeschädigt aus der Waschanlage kommt und dass er Schadensersatz erhält, sollte doch ein Schaden auftreten, der vom Betreiber – in welcher Form auch immer – verschuldet ist (Az.: ZR 133/03).