Bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn kann ein Gericht laut Bundesgerichtshof davon ausgehen, dass der Auffahrende entweder mit zu geringem Sicherheitsabstand unterwegs war oder aber zu schnell oder auch abgelenkt war.
Dieser Schluss von bewiesener Tatsache (Kollision) auf zu beweisende Tatsachen (etwa zu geringer Sicherheitsabstand oder irgendein anderes schuldhaftes Verhalten) ist auf Erfahrungsätze gestützt und heißt Anscheinsbeweis. „Wenn du auffährst, bist du schuld“, könnte eine landläufige Interpretation lauten.
Behauptet der Auffahrende, der Vorausfahrende habe den Fahrstreifen gewechselt, muss er das beweisen. Umgekehrt muss der Vorausfahrende nicht beweisen, dass er nicht die Spur gewechselt hat.
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen VI ZR 32/16
(tra/tc)