Im konkreten Fall rutschte ein Motorradfahrer mit seinem Fahrzeug bei feuchter Fahrbahn weg und prallte gegen ein Schild am Straßenrand, das dadurch beschädigt wurde. Das Amtsgericht Primasens verurteilte den Biker daraufhin zu einer Geldstrafe, weil er seine Geschwindigkeit nicht an die schlechten Wetterverhältnisse angepasst und somit den Unfall verbunden mit der Sachbeschädigung verursacht habe. Dagegen legte der Motorradfahrer Rechtsbeschwerde ein.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied zugunsten des Bikers. Von „schlechten Wetterverhältnissen“ im Sinne von Nr. 8.1 BKatV könne bei einer feuchten Fahrbahn nicht die Rede sein. Der Begriff beschreibe eine Wettersituation, die ein sicheres Fahren offensichtlich gefährde. Dies treffe beispielsweise auf Aquaplaning, Starkregen mit Sichtbehinderung und Lichtreflexen oder erheblichen Schneefall zu. Für eine Verurteilung bedarf es der Feststellungen, ob und wenn ja, welche schlechten Wetterverhältnisse zum Tatzeitpunkt vorlagen.
Oberlandesgericht Zweibrücken
Aktenzeichen 1 OWi 2 Ss Rs 107/20