Die geplante Reform des Fahrlehrerrechts wirft schon jetzt viele Fragen auf, mit denen sich die Mitglieder der Fahrlehrerverbände in den vergangenen Wochen an ihren Verband gewendet haben. Dabei geht es um Fragen wie die folgenden, die ein Fahrlehrer schriftlich an die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BVF) gestellt hat:
Mit Interesse habe ich das Interview mit dem 1. Vorsitzenden der BVF und seinen Stellvertretern in der November-Ausgabe des Magazins „Fahrschule“ gelesen, in dem das Thema Tagesnachweise angesprochen wurde. Aus dem Interview ging hervor, das im Rahmen der Neugestaltung des Fahrlehrerrechts die Pflicht zum Führen eines Tagesnachweises entfällt. Hierzu habe ich folgende Fragen
Wie soll man als Fahrschule im Streitfall mit einem Fahrschüler nachweisen, dass tatsächlich eine Fahrstunde gefahren und somit ordnungsgemäß abgerechnet wurde? Bisher war es durch die Unterschrift des Fahrschülers möglich, nachzuweisen, dass alles korrekt ist. Und nun?
BVF: Der Tagesnachweis kann natürlich ohne gesetzliche Verpflichtung und Kontrolle privatrechtlich weitergeführt werden. Damit ist eine ordnungsgemäße Abrechnung sichergestellt.
Bei einer Fahrschul-Überwachung wurde bis jetzt immer kontrolliert, ob die Angaben im Ausbildungsnachweis mit dem Tagesnachweis übereinstimmen, wenn es um die Durchführung der besonderen Ausbildungsfahrten ging. Wie wird denn dann zukünftig die tatsächliche Durchführung der besonderen Ausbildungsfahrten kontrolliert?
BVF: Dies entfällt nach Inkraftsetzung.
Wie soll zukünftig ein angestellter Fahrlehrer gegenüber dem Fahrschulinhaber nachweisen, wie viele Fahrstunden er an einem Werktag gemacht hat? Reicht dann ein „Schmierzettel“ einfach aus? Stichwort: Gehaltsabrechnung.
BVF: Das ist in Zukunft jedem Fahrschulinhaber eigenverantwortlich überlassen.
In dem Interview wurde auch das Gewerbeaufsichtsamt ins Spiel gebracht. Wenn keine Aufzeichnungspflicht mehr besteht, wie will dann das Gewerbeaufsichtsamt überprüfen, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeiten für angestellte Fahrlehrer eingehalten wurden?
BVF: Auch die Gewerbeordnung kennt Aufzeichnungspflichten.
Wie kann ich ohne das Führen eines Tagesnachweises belegen, dass ich die Voraussetzungen erfülle, um ASF und FES-Seminarleiter zu werden? Stichwort: Innerhalb der letzten 5 Jahre 3 Jahre hauptberufliche Tätigkeit in Theorie und Praxis als Fahrlehrer Klasse BE und Klasse A. Ich bin mir ziemlich sicher, dass diese Fragen die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände auch beschäftigt beziehungsweise beschäftigt hat.
BVF: Das trifft voll zu. Wir warten mit Spannung auf den Gesetzesentwurf und die dann getroffenen Regelungen. Detailliertere Antworten geben wir gerne nach Vorliegen der Gesetzesvorlage.
(bub)