Grund: Das Gesetz über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht (BKrFQG) ist Anfang Dezember in Kraft getreten. Der ab Mai überall erhältliche Fahrerqualifizierungsnachweis hat Scheckkartenformat und ist auf allen Touren künftig immer mitzuführen. Der Führerschein mit den eingetragenen D-Klassen allein reicht dann nicht mehr aus. Vielmehr sind Führerschein, Fahrerkarte und neu der Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen. Diese Umstellung in allen deutschen Bundesländern soll die verschiedenen Nachweismöglichkeiten reduzieren und das „Grenzgänger“-Problem lösen, das in der Vergangenheit Menschen betraf, die hierzulande beschäftigt sind und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Der Eintrag der Schlüsselzahl 95 in einem Führerschein vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung und bereits ausgestellte Führerscheine bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gültig. Ausstellende Behörden haben eine Übergangsfrist für die Umsetzung der Neuregelung bis zum 23. Mai 2021.
Frühestens am 23. Mai 2021 soll zudem ein neues Online-Portal beim Kraftfahrt-Bundesamt den Betrieb aufnehmen, dass die Aus- und Weiterbildungen von Berufskraftfahrern beinhaltet. Dieses Register wird eingeführt, um bundesweit und innerhalb der EU leichter und sicherer nachvollziehen zu können, welche Qualifikationen Fahrer aufweisen. Damit soll es für Fahrer und Betriebe einfacher werden, grenzüberschreitend zu arbeiten. Statt Teilnahmebescheinigung auf Papier für den Besuch von Weiterbildungen und als Nachweis für eine abgeschlossene Ausbildung gibt es dann einen Registereintrag. Die digitale Speicherung erleichtere die Verwaltung und Kontrollen, heißt es dazu vom Gesetzgeber.
Paragraph 14 des Gesetzes über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht regelt beispielsweise die Inhalte des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters. Punkt vier listet auf, welche Daten zu Weiterbildungen gespeichert werden. Das sind neben dem Namen und der Anschrift der Ausbildungsstätte sowie deren Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides der Zeitraum des Unterrichts, die tatsächliche Teilnahmedauer und Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen.
Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung müssen zudem ab sofort von der zuständigen Behörde ihres Bundeslandes anerkannt sein, wenn sie erstmals einen solchen Unterricht anbieten wollen. Für schon gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten gilt eine zweijährige Übergangsfrist. Eine entsprechende Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes ist am 1. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und in der vergangenen Woche in Teilen bereits in Kraft getreten.
Die Neuregelung zur staatlichen Anerkennung der Ausbildungsstätten betrifft unter anderem Fahrschulen, die bisher per Gesetz Unterricht in der Berufskraftfahrerqualifikation anbieten dürfen. Bereits anerkannte Ausbildungsstätten müssen bis zur Inbetriebnahme der Schnittstelle zu einem geplanten Online-Register des Kraftfahrt-Bundesamtes zudem Maßnahmen (Anschaffung von Software etc.) treffen, um Daten übermitteln zu können. Im Gesetzentwurf ist für alle, die derzeit schon Unterricht anbieten, deshalb eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2022 vorgesehen.
Schmitt P