Ein Motorrad- und/oder Autoführerschein muss umgetauscht werden, wenn dieser vor dem 19. Januar 2013 erworben worden ist. Das regelt die entsprechende EU-Richtlinie. Um die Behörden vor einem „Massenansturm“ kurz vor knapp zu bewahren, wurde eine zeitliche Staffelung beschlossen.
Welche Fristen gelten
Bei der Staffelung ist zum einen das Geburtsjahr wichtig:
- Wer vor 1953 geboren wurde, muss bis zum 19.1.2033 umtauschen
- Geburtsjahrgänge 1953-1958: 19.1.2022
- Geburtsjahrgänge 1959-1964: 19.1.2023
- Geburtsjahrgänge 1965-1970: 19.1.2024
- Geburtsjahrgänge ab 1971: 19.1.2025
Zum anderen ist für Führerscheine ab dem 1.1.1999 das Ausstellungsjahr entscheidend:
Ausstellungsjahre 1991-2001: 19.1.2026
Ausstellungsjahre 2002-2004: 19.1.2027
Ausstellungsjahre 2005-2007: 19.1.2028
Ausstellungsjahr 2008: 19.1.2029
Ausstellungsjahr 2009: 19.1.2030
Ausstellungsjahr 2010: 19.1.2031
Ausstellungsjahr 2011: 19.1.2032
Ausstellungszeitraum 2012-18.1.2013: 19.1.2033
Welche Unterlagen notwendig sind
Personalausweis oder Reisepass sowie ein biometrisches Passfoto.
Wer noch einen grauen oder rosafarbenen Führerschein hat, der nicht von der Behörde des aktuellen Wohnsitzes ausgestellt worden ist, muss sich von der ausstellenden Behörde eine Karteikartenabschrift besorgen, die alle Fahrerlaubnisdaten beeinhaltet, und diese bei der zustündigen Behörde - die Führerscheinbehörde des Wohnsitzes - vorlegen.
Kosten
Der Führerscheinumtausch kostet 25 Euro. Der Führerschein ist dann 15 Jahre gültig.
(tc)