Anlass für die Diskussionen ist ein tschechischer Millionär. Dieser ist im Juli 2021 mit 417 Kilometer pro Stunde über die Autobahn 2 gefahren. Die Generalstaatsanwaltschaft von Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass das Verfahren dazu eingestellt bleibt. Darüber berichtet der Spiegel auf seinem Onlineportal. Grund dafür sei, dass die Behörde zu wenig gegen den Mann in der Hand gehabt habe.
Leichtsinnig, aber nicht strafbar
Ihrer Begründung fügten die Juristen einen Vorschlag hinzu: Um derartig leichtsinnige, aber nicht strafbaren Aktionen künftig zu verhindern, könnte eine neue Geschwindigkeitsobergrenze für Pkw in der Straßenverkehrsordnung aufgenommen werden. Mit einer Höchstgeschwindigkeit von beispielsweise 200 km/h solle demnach schnelles Fahren zwar noch erlaubt sein, aber kein übermäßiges Rasen.
Die Staatsanwaltschaft erklärte, es „mag äußerst leichtsinnig und lebensmüde erscheinen“, mit knapp 116 Metern je Sekunde zu fahren, es handele sich aber um keinen Straftatbestand. „Beweisverwertbare Anhaltspunkte dafür, dass die Fahrt im Einzelfall – abgesehen von der deutlich übersetzten Geschwindigkeit – grob verkehrswidrig und rücksichtslos unternommen wurde, waren nicht vorhanden.“
Geschwindigkeitsunterschiede verringern
Eine Höchstgeschwindigkeit von 200 km/h könnte, so der Spiegel, zumindest große Geschwindigkeitsunterschiede auf der Autobahn verhindern. Auch der Geschwindigkeitstourismus könnte damit eingedämmt werden. Weiterhin sinke die Gefahr tödlicher Unfälle bei niedrigeren Geschwindigkeiten.
Holger
Thomas R