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Grenzwerte zum Cannabiskonsum jetzt gesetzlich verankert

26.08.2024 13:45 Uhr | Lesezeit: 3 min
Mann raucht Cannabis, deutscher Adler hustet im Rauch
Mischkonsum von Cannabis und Alkohol kann richtig teuer werden, aber auch wer den aktuellen gesetzlichen Grenzwert sprengt muss mit Bußgeld und Fahrverbot rechnen
© Foto: picture alliance / SvenSimon | Frank Hoermann

Seit Donnerstag, 22. August, ist es offiziell: Diese neuen Grenzwerte und Bußgeldvorschriften gelten ab sofort für den Konsum von Cannabis im Straßenverkehr.

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1. § 24a Abs. 1a  StVG (neuer Grenzwert)

Wer mit einem Kfz am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er 3,5 ng oder mehr THC im Blut hat, handelt ordnungswidrig.

Die Ordnungswidrigkeit ist gemäß lfd. Nr. 242 des Bußgeldkatalogs (BKat) mit einem Bußgeld von 500 Euro  und mit einem Fahrverbot von einem Monat belegt.

Außerdem werden im Fahreignungsregister (FAER) 2 Punkte eingetragen.

2. § 24a Abs. 2a StVG (Verbot des Mischkonsums)

Wer mit 3,5 ng und mehr THC im Blut am Straßenverkehr nimmt und dabei gleichzeitig alkoholische Getränke trinkt oder getrunken hat (so genannter Mischkonsum) muss mit einem Bußgeld von 1.000 € rechnen (BKat lfd. Nr. 243).  

3. § 24c StVG (Cannabisverbot für Fahranfänger)

Das bisherige Alkoholverbot für Fahranfänger während der Probezeit sowie für unter 21-Jährige wird auf den Konsum von Cannabis ausgeweitet. Wer am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er unter der Wirkung von THC steht, muss mit einem Bußgeld von € 500 rechnen (BKat lfd. Nr. 243b).

Außerdem wird auch in diesem Fall gemäß § 2a StVG die Probezeit um zwei Jahre verlängert und die Teilnahme an einem „besonderen Aufbauseminar für Fahranfänger“ angeordnet

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