1. § 24a Abs. 1a StVG (neuer Grenzwert)
Wer mit einem Kfz am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er 3,5 ng oder mehr THC im Blut hat, handelt ordnungswidrig.
Die Ordnungswidrigkeit ist gemäß lfd. Nr. 242 des Bußgeldkatalogs (BKat) mit einem Bußgeld von 500 Euro und mit einem Fahrverbot von einem Monat belegt.
Außerdem werden im Fahreignungsregister (FAER) 2 Punkte eingetragen.
2. § 24a Abs. 2a StVG (Verbot des Mischkonsums)
Wer mit 3,5 ng und mehr THC im Blut am Straßenverkehr nimmt und dabei gleichzeitig alkoholische Getränke trinkt oder getrunken hat (so genannter Mischkonsum) muss mit einem Bußgeld von 1.000 € rechnen (BKat lfd. Nr. 243).
3. § 24c StVG (Cannabisverbot für Fahranfänger)
Das bisherige Alkoholverbot für Fahranfänger während der Probezeit sowie für unter 21-Jährige wird auf den Konsum von Cannabis ausgeweitet. Wer am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er unter der Wirkung von THC steht, muss mit einem Bußgeld von € 500 rechnen (BKat lfd. Nr. 243b).
Außerdem wird auch in diesem Fall gemäß § 2a StVG die Probezeit um zwei Jahre verlängert und die Teilnahme an einem „besonderen Aufbauseminar für Fahranfänger“ angeordnet