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Keine Überlegungsfrist bei Bildung einer Rettungsgasse

02.11.2022 13:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
Das zügige Bilden einer Rettungsgasse kann im Zweifel über Leben und Tod entscheiden
© Foto: Peter Steffen/dpa/picture-alliance

Um den Rettungskräften einen möglichst schnellen Zugang zur Unfallstelle zu ermöglichen, ist die Bildung einer Rettungsgasse unabdingbar. Diese Pflicht gilt für alle Verkehrsteilnehmenden ab dem Zeitpunkt, in dem Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

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Verkehrsunfall oder doch nur wieder stockender Verkehr aufgrund eines kurzfristigen Staus? Mit dieser Frage sehen sich auf der Autobahn täglich tausende Personen in ihren Fahrzeugen konfrontiert. In beiden Fällen gilt aber: Die Bildung einer Rettungsgasse ist Pflicht, eine Überlegungsfrist besteht nicht. Dies unterstrich das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Fall über den unter anderem das Onlineportal kostenlose-urteile.de berichtet. Anlass für das aktuelle Urteil des Oberlandesgerichts war die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers, der im Juni 2022 zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt wurde, weil er mit der Bildung der Rettungsgasse auf der Autobahn zögerte als der Verkehr ins Stocken geriet. Er argumentierte, eine Rettungsgasse sei erst nach einer gewissen Zeit des Verkehrsstillstands notwendig, nicht sofort.

Das Oberlandesgericht Oldenburg wies diese Ansicht entschieden zurück und urteilte zum Nachteil des Betroffenen. Nach § 11 Abs. 2 StVO müsse eine Rettungsgasse nämlich gebildet werden, „sobald Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden“. Einen zeitlichen Spielraum für eine Überlegungsfrist erlaube diese Regelung aus Sicht des Gerichts daher nicht. Damit unterstrich das Oberlandesgericht, dass alle Personen auf der Autobahn unverzüglich dazu beitragen müssen, dass Rettungsfahrzeuge im Zweifel zügig vorankommen.

Oberlandesgericht Oldenburg
Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 137/22

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