Das war im konkreten Fall, über den unter anderem die Plattform anwaltsregister.de berichtet, passiert: Ein SUV-Fahrer war in Frankfurt am Main bei Rot in einen Kreuzungsbereich gefahren. Daraufhin verhängte das zuständige Amtsgericht ein Fahrverbot sowie ein Bußgeld von 350 Euro – während der Regelsatz laut Bußgeldkatalog bei 200 Euro liegt. Diese Entscheidung begründete das Amtsgericht einerseits mit der Vorbelastung des Fahrers, andererseits aber auch damit, dass die kastenförmige Bauweise und die erhöhte Frontpartie bei einem SUV das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer erhöhen würde.
Das Frankfurter Oberlandesgericht (OLG) akzeptierte diese Argumentation nicht. Eine Abweichung vom Bußgeld-Regelfall sei zwar möglich, allerdings nur wenn der konkrete Einzelfall deutlich davon abweiche. Dafür brauche es mehr „als die diffuse Benennung eines Fahrzeugtyps oder Modells“, heißt es in einer Mitteilung des OLG.
Am einmonatigen Fahrverbot und dem erhöhten Bußgeld für den SUV-Fahrer ändert das trotzdem nichts. Die „gravierende Vorbelastung“ des Autofahrers, der erst ein Jahr zuvor bereits mit einem Rotlichtverstoß auffällig geworden war, rechtfertige das erhöhte Bußgeld. Die reguläre Geldbuße, wie sie der Bußgeldkatalog vorsieht, gelte für „einen nicht vorgeahndeten Betroffenen“.
OLG Frankfurt am Main
Aktenzeichen 3 Ss-OWi 1048/22