Dem Fall, auf den die Plattform onlineurteile.de Bezug nimmt, ging folgende Vorgeschichte voraus: Ein Autofahrer hatte für sein Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, durch die ihm laut Vertrag nach einem Unfall nicht nur der Wiederbeschaffungswert zustand, sondern der Neupreis des Autos. Allerdings nur unter der Bedingung, dass innerhalb der ersten drei Jahre nach der Erstzulassung ein Totalschaden oder der Verlust des Wagens eintritt.
Auf diese Klausel berief sich der Autofahrer, als sein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall schwer beschädigt wurde. Der Kfz-Sachverständige schätzte die Kosten für die Reparatur auf rund 17.000 Euro, ein Neuwagen kostete 22.500 Euro. Der Autofahrer wertete das als Totalschaden – schließlich sei eine Reparatur für 17.000 Euro doch völlig unwirtschaftlich.
Die Versicherung sah das gänzlich anders und bekam vom Oberlandesgericht Hamm Recht. Ausschlaggebend seien nämlich die Versicherungsbedingungen im Versicherungsvertrag. Und die legten eindeutig fest, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden nur dann vorliege, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Das war hier nicht der Fall. Ein technischer Totalschaden kam ebenfalls nicht infrage, weil das Auto nicht so stark beschädigt war, dass es nicht mehr repariert werden kann. Deshalb habe der Autofahrer lediglich Anspruch auf den Ersatz der Reparaturkosten, nicht aber auf den Ersatz des Neupreises.
Oberlandesgerichts Hamm
Aktenzeichen: 20 U 96/21