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Unfallflüchtiger muss als Beschuldigter belehrt werden

04.10.2022 09:30 Uhr | Lesezeit: 2 min
Da der Verdacht nahelag, dass die Pkw-Halterin auch die Unfallfahrerin war, hätte der Beamte sie als Beschuldigte belehren müssen (Symbolbild)
© Foto: Wellnhofer Designs/stock.adobe.com

Im Falle einer Unfallflucht muss der Verantwortliche als Beschuldigter belehrt werden – ansonsten sind sämtliche Angaben unverwertbar. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervor.

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Im Fall, über den das Portal kostenlose-urteile.de berichtet, stieß im Februar 2022 ein Pkw beim Ausparken mit einem weiteren Pkw zusammen. Dabei entstand ein Schaden in Höhe von circa 3.300 Euro. Der Verursacher verließ unerkannt den Unfallort. Die Halterin des Pkw konnte aber ermittelt werden. Die ältere Frau gab in einem informatorischen Gespräch mit einem Polizeibeamten ihre Fahrereigenschaft zu. Daraufhin erließ das Amtsgericht Fürth einen Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Die Angeklagte reichte Beschwerde ein. Der Grund: Sie sei beim Gespräch mit dem Polizeibeamten nicht als Beschuldigte belehrt worden, ihre Aussage sei daher unverwertbar.

Unverwertbarkeit wegen fehlender Belehrung

Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab der Angeklagten in ihrer Argumentation recht. Es bestehe derzeit kein dringender Tatverdacht für ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Die Angeklagte könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit als verantwortliche Fahrerin identifiziert werden, da ihre Angaben vor der Polizei nicht verwertbar seien. Die Polizei hätte die Angeklagte vor ihrer Befragung gemäß Paragraf 136 Abs. 1 StPO als Beschuldigte belehren müssen. Der Tatverdacht habe sich im Zuge der Ermittlungen auf sie als Halterin des Pkw verdichtet. Zudem traf eine Personenbeschreibung des Unfallverursachers auf die Angeklagte zu. Es habe sich dem Polizeibeamten vor der informatorischen Befragung daher aufdrängen müssen, dass die Angeklagte nicht nur die Fahrzeughalterin, sondern auch die Fahrerin gewesen sein könnte, so die Argumentation des Gerichts.  

Landgericht Nürnberg-Fürth
Aktenzeichen 5 Qs 40/22

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