Im Fall, über den unter anderem das Portal anwaltsregister.de berichtet, hatte der Versicherte einer privaten Unfallversicherung Leistungen aufgrund unfallbedingter Invalidität geltend gemacht. Dabei berief er sich auf eine posttraumatische Belastungsstörung, die er aufgrund einer Infektion nach einer unfallbedingten Armverletzung erlitten hatte. Das landgericht Frankfurt am Main hatte die Versicherung des Mannes wegen dauerhafter Schäden am Arm zur Zahlung verurteilt. Ansprüche wegen einer psychischen Erkrankung wies es aber zurück.
Das Oberlandesgericht bestätigte dieses Urteil. Der Grund: In den Allgemeinen Bedingungen der Unfallversicherung (AUB 2008) steht dem Kläger durch den Leistungsausschluss „psychische Reaktionen“ keine weitere Invaliditätsleistung zu. Ob psychische Erkrankungen medizinisch nachvollziehbar sind, spiele dabei keine Rolle, so das Gericht. Diese seien nach der Klausel auch dann ausgeschlossen, „wenn diese durch den Unfall verursacht wurden“. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der BGH entscheidet über eine Zulassung der Revision.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen IV ZR 302/22