Im Fall, über den der Spiegel berichtet, wurde der Sportwagen eines Autofahrers bei einem Unfall beschädigt. Der Unfallgegner haftete für den Schaden und glich einen Teil aus. Weil er die verbliebene Differenz zu den tatsächlichen Reparaturkosten sowie eine Nutzungsentschädigung für 112 Tage Reparaturzeit erstattet haben wollte, klagte der Porsche-Fahrer. Die Begründung: Die Nutzung eines anderen Fahrzeugs sei für ihn nicht möglich und unzumutbar gewesen.
Vier weitere Pkw
Das Kuriose an dem Fall: Dem Porsche-Fahrer gehören neben dem Sportwagen noch vier weitere Fahrzeuge. Zwei würden seinen Angaben zufolge allerdings von Familienangehörigen genutzt, ein weiterer Pkw sei für Rennen vorgesehen. Das vierte Fahrzeug – ein Ford Mondeo – sei für den Stadtverkehr zu sperrig und werde von der Familie daher nur als Lasten- und Urlaubsfahrzeug genutzt. Der Mittelklassewagen sei aus diesen Gründen für die Fahrt zur Arbeit ungeeignet, so die Argumente des Klägers.
Das Landgericht Frankfurt hatte dem klagenden Porsche-Fahrer die Differenz der Reparaturkosten zugesprochen, die Ansprüche auf eine Nutzungsentschädigung aber abgewiesen. Daraufhin ging der Kläger in Berufung und der Fall landete vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Doch auch das OLG wies seine Forderung deutlich zurück. Der Ford Mondeo sei, so die Begründung des Gerichts, für Stadt- und Bürofahrten sehr wohl „zumutbar“. Die damit verbundene Einschränkung des Fahrvergnügens für den Porsche-Fahrer stelle einen immateriellen und damit nicht ersatzpflichtigen Schaden dar. Demnach hätte der Kläger den Ford Mondeo für Arbeitsfahrten nutzen können, argumentierte das OLG.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen 11 U 7/21